VEREINSSATZUNG
Satzung des Vereins Katzenhilfe Katzenherzen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Katzenhilfe Katzenherzen e. V.“, im folgenden „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim, Kirchstraße 24. Er wird eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
· die Vermittlung Not leidender und/oder herrenloser Katzen und ggfs. anderer Tiere an Pflegestellen oder dauerhafte Plätze in Deutschland, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen
· die Erhaltung und Förderung von Pflegestationen und Tierschutzinitiativen im In- und Ausland
· Unterstützung von Tierrettungsaktionen
· Förderung einer intakten Natur und Kultur durch Information und Öffentlichkeitsarbeit über den Umgang mit Tieren; Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild, um einen sorgsameren Umgang mit Tieren zu fördern und einen wirksameren Tierschutz innerhalb Europas zu erreichen
· Mitwirkung an der Fortentwicklung des deutschen und internationalen Tierschutzrechtes
· Anerkennung und Achtung aller Lebewesen. Gewaltfreier Umgang in der Tierhaltung. Bekämpfung des Missbrauchs von Tieren
· Interessenvertretung von Tieren gegenüber lokalen Behörden und amtlichen Organen
· Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die der lebenden Natur verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzung des Tierschutzes verstoßen.§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins (Überschüsse aus Einnahmen und Veranstaltungen etc.) werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse. Minderjährige können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden, sofern sie das 10. Lebensjahr abgeschlossen haben; die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch
· den Tod des Mitglieds mit dem Todestag bzw. durch Erlöschen der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses.
· durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
· durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Entrichtung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bis zum 01.09. desselben Geschäftsjahres rückständig ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und den gewählten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch am 10.03. des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgesetzt. Außer dem Beitrag können Spenden an den Verein gehen, die – wie der Beitrag – nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Auf Wunsch werden für Beiträge und Spenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Weitere Bestimmungen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
· 1. Vorsitzendem
· Vertreter des 1.Vorsitzenden
· Kassenwart
· Schriftführer§ 9 a Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und seine Vertreter. Beide sind zusammen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass die Vertreter nur handeln dürfen, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind im Innenverhältnis im vorhinein gemeinsam von dem 1. Vorsitzenden und seinen Vertretern zu unterzeichnen.
§ 9 b Bestellung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmmehrheit per Handzeichen bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes werden bis auf Widerruf bestellt. Der Widerruf der Bestellung ist auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränkt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Vorstandsmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben, namentlich bei groben Pflichtverletzungen oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden, die – Mitglieder des Vereins sind – das 18. Lebensjahr vollendet haben und – mindestens 1 Jahr aktive Tierschutzarbeit für den Verein geleistet haben, wobei aktiv bedeutet: Das Mitglied muss sich maßgeblich beteiligt haben an
· Tiervermittlungen
· Transportfahrten
· Tierarztfahrten
· Kontrollfahrten
· Notfallfahrten
· Wochenenddiensten und
· Pressearbeit.Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person oder einen Personenzusammenschluss, kann jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Der verbleibende Vorstand ist auch berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
§ 9 c Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er hat alle zur Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands können Beiräte berufen werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist ferner berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand kann den Geschäftsführer ehrenamtlich oder gegen Entgelt einsetzen und abberufen. Dem Schriftführer obliegt es, über die Vorstandssitzungen sowie auf der Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer gemeinsam mit dem 1. zu unterzeichnen. Dem Kassenwart obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen dem Kassenprüfer zur Überprüfung vorzulegen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Finanzielle Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Umfang erstattet.
§ 9 d Vorstandssitzungen; Beschlussfassung
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt 7 Tage vorher schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder in Textform zustimmen, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, hierbei muss mindestens ein Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sein.
§ 9 e Vereinsvermögen
Der 1. und der Kassenwart sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung und sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Bestellung des Vorstandes
· Entgegennahme des Jahresberichtes und der Haushaltsabrechnung
· Entlastung des Vorstandes
· Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder für das folgende Geschäftsjahr
· Verabschiedung von Haushaltsplan und Haushaltsabrechung
· Entgegennahme der Berichte über außerplanmäßige Ausgaben
· Bestellung mindestens eines Rechnungsprüfer und dessen Stellvertreters für einen Zeitraum von 2 Jahren
· Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
· Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes · Aberkennung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft
· Satzungsänderungen
· Grundfragen des Tierschutzes
· Auflösung des VereinsDie ordentliche Mitgliederversammlung wird alle Geschäftsjahre vom 1. des Vereins einberufen. Die Einladung erfolgt 30 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Falls der Vorstand geschlossen zurückgetreten ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll hat zu enthalten
· Ort und Datum der Mitgliederversammlung
· Name des Versammlungsleiters und Name des Schriftführers
· Zahl der erschienenen Mitglieder
· Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung
· Tagesordnung
· Abstimmungsergebnisse
· Abstimmungsort
· eventuelle Widersprüche gegen gefasste BeschlüsseDas Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 a Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Bei juristischen Personen oder Personenzusammenschlüssen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter Stimmrecht. Die ordnungs- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist im Besonderen ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Wird von der einfachen Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder die Abgabe der Stimmen in geheimer Wahl verlangt, so ist mittels Stimmzettel abzustimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit obliegt es dem Vorstand, den gestellten Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller erschienenen Stimmberechtigten. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung; die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung aller erschienenen Stimmberechtigten. In beiden Fällen sind entsprechende Anträge wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 10 b Online-Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen können grundsätzlich auch als Online-Mitgliederversammlungen stattfinden. Die technische Ausgestaltung regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ordnung zur Online-Mitgliederversammlung.
§ 11 Kassenprüfer
Zusammen mit der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode aus den Mitgliedern des Vereins mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Tierschutzvereine New Life 4 Spanish Animals e.V. in Berlin, Pfötchenhilfe Penzberg e.V. in Kochel, SOCIEDAD PROTECTORA DE ANIMALES Y PLANTAS „ALONDRA DE DUPONT Almeria Spanien und Catlantis Cat rescue organization Békéscsaba, Ungarn. Sollte einer oder mehrere dieser Vereine zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.
§ 13 Schiedsvereinbarung
I. Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
II. Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
III. Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
IV. Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen einem Monat ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
V. Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen einem Monat einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1035 Abs. 3 ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt Zif. IV dieser Vereinbarung entsprechend.
VI. Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Oberlandesgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1062 ZPO.
VII. Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt nach § 1042 ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
VIII. Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
IX. Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
X. Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen. XI. Kosten des Verfahrens Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91 ff. ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach den Vorschriften des RVG.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.06.2007 beschlossen.
§ 10 b wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.10.2009 beschlossen.
Änderungen der §§ 1,5,7,9a,9c,9e,10 und 12 wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.12.2019 beschlossen.